Rechtsprechung
   BFH, 04.06.1956 - V 56/55 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,6458
BFH, 04.06.1956 - V 56/55 U (https://dejure.org/1956,6458)
BFH, Entscheidung vom 04.06.1956 - V 56/55 U (https://dejure.org/1956,6458)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 1956 - V 56/55 U (https://dejure.org/1956,6458)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,6458) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • RFH, 05.10.1934 - V A 587/33
    Auszug aus BFH, 04.06.1956 - V 56/55 U
    Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht durch, wenn sich die gleiche Höhe der Zahlungen, wie im Streitfalle, daraus erklärt, daß jedem Mitglied auch gleiche Leistungen gewährt, und daß die Zahlungen nach dem Wert dieser Leistungen bemessen werden (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 587/33 vom 5. Oktober 1934, Slg. Bd. 37 S. 30, RStBl 1935 S. 621).
  • BFH, 08.02.1955 - V 162/52 S

    Bildung einer Unternehmereinheit - Möglichkeit einer Unternehmereinheit zwischen

    Auszug aus BFH, 04.06.1956 - V 56/55 U
    Der Auslegung des Unternehmerbegriffs durch den Reichsfinanzhof hat sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung auch für das Umsatzsteuergesetz 1951 angeschlossen (zu vergleichen Urteil des Bundesfinanzhofs V 162/52 S vom 8. Februar 1955 unter Abschnitt II, Slg. Bd. 60 S. 294, 298, Bundessteuerblatt 1955 III S. 113); er hält gegenüber dem Vorbringen der Bfin.
  • RFH, 04.03.1938 - V 188/37
    Auszug aus BFH, 04.06.1956 - V 56/55 U
    Er hat hierbei ausgesprochen, daß es weder auf die Rechtsform des Gebildes, insbesondere darauf, ob eine der typischen Gesellschaftsformen des bürgerlichen Rechts vorliegt, ankommt noch darauf, ob sonst irgendwie eine streng abgegrenzte rechtliche oder wirtschaftliche Einheit feststellbar ist, und ob das Gebilde mit einem besonderen, der Tätigkeit gewidmeten Kapital ausgestattet ist, sofern nur der Wille zu gemeinsamer wirtschaftlicher Betätigung irgendwie in einem Betrieb mit einer gewissen Organisation seinen Ausdruck findet (zu vergleichen unter anderem Urteile des Reichsfinanzhofs V A 525/29 vom 19. Mai 1930, Slg. Bd. 26 S. 348, Reichssteuerblatt -- RStBl -- 1931 S. 148; V A 895/30 vom 21. November 1930, RStBl 1932 S. 358; V 188/37 vom 4. März 1938, Slg. Bd. 43 S. 242, RStBl 1938 S. 495).
  • RFH, 19.05.1930 - V A 525/29
    Auszug aus BFH, 04.06.1956 - V 56/55 U
    Er hat hierbei ausgesprochen, daß es weder auf die Rechtsform des Gebildes, insbesondere darauf, ob eine der typischen Gesellschaftsformen des bürgerlichen Rechts vorliegt, ankommt noch darauf, ob sonst irgendwie eine streng abgegrenzte rechtliche oder wirtschaftliche Einheit feststellbar ist, und ob das Gebilde mit einem besonderen, der Tätigkeit gewidmeten Kapital ausgestattet ist, sofern nur der Wille zu gemeinsamer wirtschaftlicher Betätigung irgendwie in einem Betrieb mit einer gewissen Organisation seinen Ausdruck findet (zu vergleichen unter anderem Urteile des Reichsfinanzhofs V A 525/29 vom 19. Mai 1930, Slg. Bd. 26 S. 348, Reichssteuerblatt -- RStBl -- 1931 S. 148; V A 895/30 vom 21. November 1930, RStBl 1932 S. 358; V 188/37 vom 4. März 1938, Slg. Bd. 43 S. 242, RStBl 1938 S. 495).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht